Satzung

Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Sachsen, Regionalverband Leipzig e. V.

 

§1 Name und Sitz

 

(1) Der Verein führt den Namen „Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Sachsen, Regionalverband Leipzig e. V." - im folgenden Regionalverband Leipzig genannt. Er ist eine regionale Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland, Landesverband Sachsen e. V. gemäß § 3 Absatz 2 der Satzung des Landesverbandes Sachsen e. V. Er anerkennt die Satzung des Landesverbandes Sachsen e. V. Seine eigene Satzung steht nicht im Widerspruch zur Satzung des Landesverbandes Sachsen e. V.

(2) Er hat seinen Sitz in Leipzig und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Leipzig eingetragen.

 

§2 Zweck und Aufgaben

 

(1) Der Regionalverband Leipzig verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, nämlich die „Förderung des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes". Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche und keine parteipolitischen Zwecke.

(2) Der Vereinszweck ist insbesondere verwirklicht durch:


(a) das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt;


(b) die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten;


(c) die Erforschung der heimischen Fauna und Flora sowie der Landschaft als Lebensgrundlage;

 

(d) öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzgedankens;


(e) die Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen.


(3) Mittel des Regionalverbandes Leipzig dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Regionalverbandes Leipzig. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§3 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Naturschutzbundes Deutschland, Regionalverband Leipzig e.V. können natürliche und juristische Personen werden, die Mitglied des Naturschutzbundes Deutschland e.V. sind. Mitglieder des Naturschutzbundes Deutschland, die ihren Wohnsitz in Leipzig haben und nicht ausdrücklich erklären, dass sie in einer anderen Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland mitarbeiten wollen, gehören automatisch zum Regionalverband Leipzig e.V. Darüber hinaus können alle Mitglieder des Naturschutzbundes Deutschland mit einem formlosen Antrag Mitglied des Regionalverbandes Leipzig e.V. werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

(2) Der Regionalverband Leipzig betreut und vertritt die Mitglieder des Naturschutzbundes Deutschland, Landesverband Sachsen e. V. in seinem Bereich.

 

(3) Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr werden vom Regionalverband nicht erhoben.

 

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Regionalverband Leipzig. Der Austritt muss spätestens am 01. Oktober auf den 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand des Regionalverbandes oder einen anderen Organ des Naturschutzbundes Deutschland erklärt werden.

 

(5) Ein Mitglied kann aus dem Regionalverband Leipzig ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen desselben verstößt. Das Ausschlussverfahren richtet sich nach den Vorgaben der Satzung des Landesverbandes Sachsen e. V.

 

§4 Organe

 

(1) Die Organe des Regionalverbandes Leipzig sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§5 Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Regionalverbandes Leipzig. Sie findet mindestens einmal in zwei Jahren statt und ist vom Vorstand mindestens 2 Wochen zuvor unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Zeit und Ort bestimmt der Vorstand. Vorliegende Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern auch mindestens 2 Wochen vor der Versammlung bekannt zu geben.

 

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Regionalverbandes Leipzig erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der vom Regionalverband Leipzig betreuten Mitglieder verlangt wird.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Dazu werden die Termine mindestens 2 Wochen vorher auf der Internetseite des Regionalverband Leipzig e.V. veröffentlicht. Mitglieder, deren E-Mail-Adresse bekannt ist, werden per E-Mail benachrichtigt. Alle anderen per Post. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.

 

(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

 

  • die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  • Bestätigung des Ehrenvorsitzenden;
  • die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes;
  • die Behandlung von Anträgen;
  • Satzungsänderungen;
  • die Auflösung des Regionalverbandes Leipzig, vorbehaltlich der Zustimmung des Landesverbandes.

 

(5) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(6) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

(7) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Stimmabgabe ist stattzugeben, wenn dies von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

 

(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

§6 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem Schatzmeister, einem Schriftführer sowie bis zu 3 Beisitzern. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister sind einzeln zur Vertretung des Regionalverbandes Leipzig berechtigt. Alle weiteren Vorstandsmitglieder vertreten den Regionalverband Leipzig gemeinschaftlich.

 

(2) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte der Satzung entsprechend.

 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt aber auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

(5) Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder telefonischem Wege gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.

 

(6) Die Kooptation neuer Vorstandsmitglieder durch Vorstandsbeschluss ist bis zum Ende der Legislaturperiode zulässig, wenn Mitglieder aus dem Vorstand ausscheiden oder der Vorstand noch nicht seine satzungsgemäße Stärke aufweist.

 

§7 Ehrenvorsitzender

 

(1) Der Regionalverband Leipzig kann einen beitragspflichtigen Ehrenvorsitzenden ernennen.

 

(2) Der Ehrenvorsitzende ist ein Mitglied des Regionalverbandes Leipzig, das wegen besonderer Verdienste um den Regionalverband Leipzig auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.

 

(3) Der Ehrenvorsitzende kann an den Sitzungen des Vorstandes mit vollem Rederecht teilnehmen. Er ist zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen.

 

§8 Geschäftsjahr und Rechnungswesen

 

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

(2) Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der Schatzmeister verantwortlich.

 

(3) Die Prüfung der Jahresrechnungen geschieht durch zwei Rechnungsprüfer. Diese sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.

 

§9 Auflösung des Regionalverbandes Leipzig

 

(1) Über die Auflösung des Regionalverbandes Leipzig beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

(2) Die Auflösung wird nur wirksam, wenn der Landesverband mindestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich über die beabsichtigte Auflösung informiert wurde, und er der Auflösung zustimmt.

 

(3) Die Mitgliedschaft im Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Sachsen e.V. wird durch die Auflösung des Regionalverbandes Leipzig nicht berührt.

 

(4) Bei Auflösung des Regionalverbandes Leipzig oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Naturschutzbund Deutschland, Landesverband Sachsen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§10 Allgemeine Bestimmungen

 

(1) Für die Einstellung und Entlassung von Angestellten des Naturschutzbundes Deutschland, Regionalverband Leipzig e. V., ist der Vorstand zuständig.

 

(2) Jede Tätigkeit im Naturschutzbund Deutschland, Regionalverband Leipzig e. V., ausgenommen die der Angestellten, ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann beschließen, dass

 

(a) Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können,

 

(b) ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale, derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a EStG, erhalten können.

 

(3) Angestellte des Vereins können nicht Vorstandsmitglieder sein.

 

(4) Zur Vorstandswahl im Regionalverband ist ein Vertreter des Landesverbandes einzuladen.

 

Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung des Regionalverbandes am 07.06. und am 06.10.2008 beschlossen und am 03.03.2012 und am 05.04.2014 geändert.